IO: §§ 213, 252
ZPO: § 483 Abs 3, § 513
Die Anordnung im Prozessrecht, dass bis zur Entscheidung über die Berufung die Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen werden kann, ist auch im Revisionsverfahren sowie analog dazu auch auf die Zurücknahme eines Antrags im (Revisions-)Rekursverfahren vor dem OGH anzuwenden (RIS-Justiz RS0081567). Es ist ua auch die Zurücknahme von Sachanträgen im Exekutionsverfahren (3 Ob 73/00g), insb im Sicherungsverfahren, und zwar ohne Zustimmung des Gegners und