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Zur Zurücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung im Rechtsmittelverfahren

JudikaturUniv.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2018/198ZIK 2018, 157 Heft 4 v. 31.8.2018

IO: §§ 213, 252

ZPO: § 483 Abs 3, § 513

Die Anordnung im Prozessrecht, dass bis zur Entscheidung über die Berufung die Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen werden kann, ist auch im Revisionsverfahren sowie analog dazu auch auf die Zurücknahme eines Antrags im (Revisions-)Rekursverfahren vor dem OGH anzuwenden (RIS-Justiz RS0081567). Es ist ua auch die Zurücknahme von Sachanträgen im Exekutionsverfahren (3 Ob 73/00g), insb im Sicherungsverfahren, und zwar ohne Zustimmung des Gegners und

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