IO: § 202
Das InsolvenzG leitet ein Abschöpfungsverfahren dann ein, wenn keine Einleitungshindernisse vorliegen und die Kosten des Abschöpfungsverfahrens durch die dem Treuhänder zukommenden Beträge voraussichtlich gedeckt sind.
IO: § 202
Das InsolvenzG leitet ein Abschöpfungsverfahren dann ein, wenn keine Einleitungshindernisse vorliegen und die Kosten des Abschöpfungsverfahrens durch die dem Treuhänder zukommenden Beträge voraussichtlich gedeckt sind.