Im Bereich Wien kam es zu einer Diskussion darüber, ob Masseverwalter bei Abwicklung von Verwertungsmaßnahmen über das elektronische Anwaltliche Treuhandbuch (eATHB) von der Bestimmung des 7.3. des Statuts 2010 der RAK Wien (= Verbot von Treuhandschaft in eigener Angelegenheit) erfasst werden. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien verneint das (übrigens auch für Sachwalter und gemeinnützige Kuratoren in Verlassenschaftssachen): s RAK Wien aktuell August 2018.