1. Mit BGBl I 2018/45 wurde die GewO 1994 geändert, insb um die PauschalreiseRL (EU) 2015/2302 umzusetzen (vgl näher ErläutRV 149 BlgNR 26. GP 1). Die Reform weist insolvenzrechtliche Bezüge auf: Siehe § 127 Abs 1 GewO 1994 zum durch VO näher zu regelnden Insolvenzschutz. Veranstalter müssen sich in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis eintragen lassen, das in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) eingebunden wird (§ 127 Abs 2 bis 4 bzw §§ 365, 365d GewO 1994). Die Insolvenzabsicherung der im europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Veranstalter und Vermittler regelt § 127a GewO 1994.