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Ausfallsbürgschaft und unbekannter Aufenthaltsort des Hauptschuldners

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2018/156ZIK 2018, 123 Heft 3 v. 5.7.2018

ABGB § 1356

EheG § 98

Ausfallsbürgschaft bedeutet im Allgemeinen, dass der Bürge nur im Fall der Uneinbringlichkeit der Hauptschuld haftet. Der Gläubiger kann demnach grundsätzlich erst dann auf ihn greifen, wenn er gegen den Hauptschuldner vergeblich Exekution geführt hat (3 Ob 58/05h; 2 Ob 78/11a). Ausnahmsweise kann der Ausfallsbürge ua sofort in Anspruch genommen werden, wenn der Hauptschuldner zum maßgebenden Zeitpunkt - das ist der, zu dem der Gläubiger vom Bürgen Zahlung begehrt (3 Ob 203/12t) - unbekannten Aufenthalts ist.

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