IESG: §§ 1, 7
ZPO § 54 Abs 2
Eine rechtskräftige Entscheidung über dem Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber zustehende Ansprüche ist für die Geschäftsstelle der IEF-Service GmbH für die Frage bindend, ob ein und ggf welcher Anspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt. Maßgebend ist, dass die jeweilige rechtliche Fragestellung Inhalt des kontradiktorischen rechtskräftigen Urteils ist, also vom G im Vorprozess geprüft wurde (8 ObS 2/17b). Bzgl der Reichweite der Bindungswirkung sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftigen Anspruchs heranzuziehen (RIS-Justiz RS0043259; 8 ObA 76/16h; 8 Ob 26/17g). In der Beurteilung, ob der Anspruch nach dem IESG gesichert ist, also hinsichtlich dessen Anspruchsvoraussetzungen, Anspruchsgrenzen und Anspruchsausschlüsse, besteht keine Bindung.