IO: §§ 70 ff, § 252
ZPO: § 428
Im Insolvenzverfahren gilt die in der ZPO festgeschriebene Begründungspflicht für Beschlüsse. Demnach müssen Beschlüsse über widerstreitende Anträge und Beschlüsse, durch welche ein Antrag abgewiesen wird, begründet werden. Zu begründen sind auch Beschlüsse, mit denen über Parteienanträge (wenn auch antragsstattgebend) entschieden wurde, ohne dass der Gegner oder ein anderer Beteiligter, in dessen Rechtssphäre eingegriffen wurde, Gelegenheit hatte, gehört zu werden, Einwendungen zu erheben und einen Gegenantrag zu stellen. Eine Begründungspflicht besteht nur dort nicht, wo keine widerstreitenden Anträge von Beteiligten vorliegen und auch tatsächliche