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Der Insolvenzverwalter kann im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Schuldner nicht einschreiten

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2018/90ZIK 2018, 77 Heft 2 v. 30.4.2018

IO: § 58 Z 2, § 83

VStG: § 9

Der Insolvenzverwalter ist in Verfahren zum Einschreiten für den Schuldner nur insoweit legitimiert, als es zumindest teilweise um Aktiv- bzw Passivbestandteile der Insolvenzmasse geht. Nicht der Insolvenzverwalter, sondern ausschließlich der Schuldner selbst ist verfügungsbefugt und allein zum Einschreiten legitimiert in jenen Bereichen, die das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen überhaupt nicht betreffen. Aus dem Ausschluss von Geldstrafen wegen strafbarer Handlung aus einer Insolvenzverfangenheit folgt, dass der Insolvenzverwalter zur Vertretung des Schuldners in einem gegen diesen geführten Strafverfahren nicht legitimiert ist (13 Os 139/15p). Auch Verwaltungsstrafsachen gehören nicht zu jenen Angelegenheiten, die die Insolvenzmasse berühren (VwGH 2008/09/0379 mwN). Haftungsbeträge sind als Geldstrafen wegen strafbarer Handlung als ausgeschlossene Forderungen anzusehen, die Masse ist davon nicht berührt, woraus folgt, dass der Insolvenzverwalter nicht zur Vertretung befugt ist.

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