Nach § 119 Abs 1 IO ist die Insolvenzmasse nur dann gerichtlich zu veräußern, wenn dies auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht beschlossen wird. Im Widerspruch zum Primat der freihändigen Veräußerung stehen aber weitreichende Anfechtungsmöglichkeiten, die der Freihandverkauf im Gegensatz zur gerichtlichen Veräußerung zulässt.