In den vor dem 1. 11. 2017 gem § 213 Abs 4 IO aF verlängerten Abschöpfungsverfahren kann nach dem OGH der Schuldner erst dann nach § 280 IO eine zwingende Restschuldbefreiung beantragen, wenn die für die Dauer der Verlängerung abgegebene weitere Abtretungserklärung abgelaufen ist. Viele Argumente sprechen jedoch für eine Restschuldbefreiung nach längstens sieben Jahren.