EuInsVO: Art 3
EuGVVO: Art 1 Abs 2 lit b
Nur Klagen, die sich unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren herleiten und in engem Zusammenhang damit stehen, sind vom Anwendungsbereich der VO (EG) 44/2001 ausgeschlossen. Demnach fallen nur diese Klagen in den Anwendungsbereich der VO (EG) 1346/2000 (EuGH C-157/13 , Nickel & Goeldner Spedition). Bei der Beurteilung, ob eine Klage unmittelbar aufgrund eines Insolvenzverfahrens erhoben wurde, ist der ausschlaggebende Gesichtspunkt zur Bestimmung des Gebiets, dem eine Klage zuzurechnen ist, nicht der prozessuale Kontext, in dem diese Klage steht, sondern deren Rechtsgrundlage. Es ist zu prüfen, ob der der Klage zugrunde liegende Anspruch oder die Verpflichtung den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts entspringt oder aber den abweichenden Sonderregeln für Insolvenzverfahren (EuGH C-157/13 , Nickel & Goeldner Spedition).