EuInsVO: Art 3
EuGVVO 2012: Art 1 Abs 2 lit b
Bei der Beurteilung, ob eine Klage unmittelbar aufgrund eines Insolvenzverfahrens erhoben wurde und damit vom sachlichen Anwendungsbereich der EuGVVO 2012 ausgenommen ist, ist der ausschlaggebende Gesichtspunkt nicht der prozessuale Kontext, in dem diese Klage steht, sondern deren Rechtsgrundlage. Nach diesem Ansatz ist zu prüfen, ob der der Klage zugrunde liegende Anspruch oder die Verpflichtung den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts entspringt oder aber den abweichenden Sonderregeln für Insolvenzverfahren (EuGH C-641/16 , Tünkers France und Tünkers Maschinenbau). Wird (wie im Anlass-