IO: § 39 Abs 1
ABGB: §§ 335, 1358, 1394, 1422
Der Inhalt des Anfechtungsanspruchs besteht darin, dass zur Insolvenzmasse geleistet werden muss, was dem Vermögen des Schuldners durch die anfechtbare Handlung entgangen oder daraus veräußert oder aufgegeben worden ist. Ziel dieses (grds auf Leistungen in natura gerichteten: RIS-Justiz RS0064621) Forderungsanspruchs sui generis ist nicht bloß die Wiederherstellung des Zustands der Masse vor der anfechtbaren Rechtshandlung, sondern die Herstellung des Zustands, in dem sich die Masse befände, wenn diese Rechtshandlung nicht vorgenommen worden wäre (RIS-Justiz RS0050372). Das Anfechtungsrecht dient hingegen nicht dazu, der Masse und damit den Insolvenzgläubigern Vorteile zu verschaffen, die sie ohne Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung nicht erzielt hätten (RIS-Justiz RS0050372).