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Der strafrechtliche (Wertersatz-)Verfall ist keine ausgeschlossene Forderung

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2018/35ZIK 2018, 27 Heft 1 v. 8.3.2018

IO: § 58 Z 2, § 197 Abs 3

StGB: §§ 19, 20 Abs 1

Der strafrechtliche Verfall von Vermögenswerten, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, ist keine Geldstrafe, sondern eine vermögensrechtliche Maßnahme eigener Art. Das gilt auch für den vom G, soweit die dem Verfall unterliegenden Vermögenswerte nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind, für verfallen erklärten Geldbetrag, der den erlangten Vermögenswerten entspricht (Wertersatzverfall). Der strafrechtliche (Wertersatz-)Verfall ist daher keine von einem Zahlungsplan unberührt bleibende ausgeschlossene Forderung.

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