Die Art 41 bis 44 EuInsVO 2015 regeln die Zusammenarbeit und Kommunikation der Verwalter und Gerichte bei Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für diese Zusammenarbeit werden ausgehend von Art 31 EuInsVO alt und den Lehren aus der Eurofood-Entscheidung dargestellt.