Nach 20 Jahren hatte der EuGH nun wieder zur Ausnahme der Betriebsübergangsautomatik in der Insolvenz Stellung zu nehmen.2 Er hat dabei seine bisherige Judikatur bestätigt. Weiterhin ist die Auslegung des in der RL 2001/23/EG vorgesehenen "Verfahrens mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens" problematisch.3