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Freigabe von Massevermögen und Exekution aufgrund eines Auszugs aus dem Anmeldungsverzeichnis

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2017/246ZIK 2017, 192 Heft 5 v. 15.11.2017

IO: §§ 61, 108 Abs 2, § 119 Abs 5

EO: § 1 Z 7

Aufgrund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis kann auch in das dem Schuldner zur freien Verfügung verbleibende Vermögen erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens Exekution geführt werden. Vorher unterliegt das dem Schuldner überlassene Einkommen und Vermögen dem Zugriff der Gläubiger durch Einzelvollstreckung nur soweit, als sich dies mit dem Ziel der Überlassung vereinbaren lässt.

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