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Eine bedingte Anfechtungsreplik begründet nicht die Zuständigkeit des InsolvenzG

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2017/245ZIK 2017, 191 Heft 5 v. 15.11.2017

IO: § 43 Abs 5

Nur für die Anfechtungsklage, nicht für eine in einer Leistungsklage bedingt vorgebrachte Anfechtungsreplik ist das InsolvenzG zuständig.

OGH 30. 8. 2017, 3 Ob 139/17p

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