IO: § 43 Abs 5
Nur für die Anfechtungsklage, nicht für eine in einer Leistungsklage bedingt vorgebrachte Anfechtungsreplik ist das InsolvenzG zuständig.
OGH 30. 8. 2017, 3 Ob 139/17p
IO: § 43 Abs 5
Nur für die Anfechtungsklage, nicht für eine in einer Leistungsklage bedingt vorgebrachte Anfechtungsreplik ist das InsolvenzG zuständig.
OGH 30. 8. 2017, 3 Ob 139/17p