IO: §§ 43, 120
EO: § 231
Der sog Anfechtungswiderspruch ist eine selbstständige Form der Ausübung des Anfechtungsrechts nach der IO. Dessen Geltendmachung durch Erhebung eines solchen Widerspruchs gegen die Meistbotsverteilung steht dem Insolvenzverwalter sowohl in der Meistbotsverteilungstagsatzung als auch in der Tagsatzung zur Verteilung nach der freihändigen Verwertung offen. Es handelt sich dabei um eine angriffsweise Rechtswahrung, weshalb der Widerspruch innerhalb der Präklusivfrist für Anfechtungsklagen erhoben werden muss. Im Fall der Verweisung auf den streitigen Rechtsweg hat die Fristwahrung nur dann Bestand, wenn die Widerspruchsklage innerhalb der Monatsfrist anhängig gemacht wurde. Bei Versäumung der Monatsfrist ist der Anfechtungsanspruch nicht erloschen,