Einem Vorabentscheidungsersuchen kommt kraft ausdrücklicher Anordnung des § 264 IO im Insolvenzverfahren keine aufschiebende Wirkung zu. Die Regelung steht damit in einem gewissen Spannungsverhältnis zu den aus Art 267 AEUV resultierenden unionsrechtlichen Rahmenbedingungen des Vorabentscheidungsverfahrens. Dieses soll im Folgenden näher beleuchtet werden.