IESG: § 7 Abs 7
IO: § 31
Ist der nach dem IESG Anspruchsberechtigte in der Insolvenz seines Arbeitgebers durch ein Urteil nach der IO oder AnfO dazu verpflichtet worden, bereits erhaltene Zahlungen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zurückzuerstatten, geht diese Verpflichtung mit der rechtzeitigen Beantragung des Insolvenz-Entgelts auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds über. Dies setzt jedoch voraus, dass der Anspruch auf die erhaltene Zahlung nicht durch eine anfechtbare Rechtshandlung erworben wurde. Weiters muss für die Forderung, die der angefochtenen Zahlung zugrunde liegt, ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Insolvenz-Entgelt bestehen. Eine Ausweitung der zeitlichen Sicherungsgrenzen des IESG ist mit dieser Bestimmung nicht verbunden.