IESG: § 1 Abs 1, § 7 Abs 1
ABGB: § 1501
Die Frage der Verjährung von Ansprüchen auf Insolvenz-Entgelt ist eine im Verfahren nach dem IESG von Amts wegen zu prüfende Anspruchsvoraussetzung (RIS-Justiz RS0076711). Die Erhebung eines Verjährungseinwands ist nicht erforderlich (8 ObS 234/97p; 8 ObS 9/03m). Dem Anerkenntnis verjährter Entgeltforderungen durch den Dienstgeber und dessen Erklärung, auf den Verjährungseinwand zu verzichten, kommt nur im Verfahren gegen den Dienstgeber Relevanz zu (RIS-Justiz RS0118694; 8 ObS 9/03m; 8 ObS 14/06a). Eine Vereinbarung zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags über ein Hinausschieben des Verjährungsbeginns (Stundungsvereinbarung), die im Ergebnis auf einen Verjährungsverzicht hinausläuft, ist nur gegenüber dem Dienstgeber wirksam (8 ObS 5/14i). Im gerichtlichen Verfahren nicht geltend gemachte (geprüfte) Einwände, etwa des Verfalls oder der Verjährung, können selbstständig geprüft werden (RIS-Justiz RS0064724). Ein rechtskräftiges Versäumungsurteil schließt die amtswegige Wahrnehmung der Verjährung nicht aus (9 ObS 19/93).