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Aufhebung mit Zustimmung der Gläubiger und Haftung des Insolvenzverwalters

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2017/196ZIK 2017, 149 Heft 4 v. 13.9.2017

IO: § 81 Abs 3, §§ 104, 105, 123b

ABGB: §§ 1297, 1299, 1304

Die Haftung des Insolvenzverwalters für durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursachte Vermögensnachteile ist nicht subsidiär und verschafft dem Geschädigten einen selbstständigen Rechtsschutzanspruch und eine verschuldensabhängige Ersatzpflicht nach den Regeln des ABGB (RIS-Justiz RS0065416). Der Ersatzanspruch kann gegen den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden, ohne vorher den eigentlichen Schuldner in Anspruch zu nehmen.

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