IO: §§ 77a, 166
UGB: §§ 31, 131 Z 5, § 146 Abs 3
Die Insolvenzgesetze bestimmen, inwieweit im Insolvenzverfahren ergangene Entscheidungen im Firmenbuch einzutragen sind. Die einzutragenden Personen haben ihre Unterschrift persönlich zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. Einschlägige Norm für das Insolvenzverfahren ist § 77a IO mit den dort taxativ (vgl 6 Ob 234/01g) aufgezähl-