1. Insolvenzrechtliche Bezüge weist das PauschalreiseG (PRG) BGBl I 2017/50 auf. Siehe beim Inhalt des Pauschalreisevertrags den Hinweis auf Insolvenzschutzeinrichtungen (§ 6 Abs 2 Z 3 PRG) sowie die Informationspflicht zum Insolvenzschutz (§ 15 Abs 1 Z 2 PRG).