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Die Belohnung gebührt einem Gläubigerschutzverband auch ohne Vertretungstätigkeit

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2017/145ZIK 2017, 114 Heft 3 v. 16.8.2017

IO: § 87a

Die den Gläubigerschutzverbänden für ihre Tätigkeit im Insolvenzverfahren gebührende Belohnung ist zu 30 % gleichteilig aufzuteilen, zu 70 % nach Anzahl der jeweils vertretenen Gläubiger. Der Betrag aus dem "1. Topf" gebührt jedem Gläubigerschutzverband unabhängig davon, ob er im Verfahren einen Gläubiger vertreten hat.

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