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Zur Entlohnung bei Aufhebung mit Zustimmung der Gläubiger

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2017/144ZIK 2017, 114 Heft 3 v. 16.8.2017

IO: §§ 82, 82b, 82c, 82d, 123b, 125, 260 Abs 2

Das InsolvenzG hat über die Ansprüche des Masseverwalters auf Entlohnung nach Einvernehmung des Gläubigerausschusses und des Schuldners zu entscheiden. Die bloße Zusendung einer Gleichschrift des Entlohnungsantrags durch den Masseverwalter ersetzt die geforderte "Einvernehmung" des Schuldners durch das InsolvenzG nicht.

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