RL 2000/35/EG : Art 3 Abs 3
ABGB: §§ 879, 1334 S 2
Nach der Zahlungsverzugs-RL sind Geldforderungen eines Gläubigers - sofern die P nicht etwas Abweichendes vereinbart haben - mit einem vom Hauptrefinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank abhängigen beweglichen Zinsfuß spätestens 30 Tage nach dem Eingang der Rechnung, nach dem Empfang der Sache oder Leistung oder nach einer Abnahme oder Überprüfung der Leistung zu verzinsen. Vereinbarungen, die mit diesem Regime nicht im Einklang ste-