GmbHG: § 82
ABGB: § 879
Eine verbotene Einlagenrückgewähr liegt vor, wenn eine Gesellschaft ihrer Gesellschafterin die Nutzung einer Liegenschaft zu Konditionen verschafft, die der Gesellschafterin aufgrund ihrer schlechten Bonität nicht gewährt worden wären, wobei der dazu von der Gesellschaft abgeschlossene Mietvertrag für sie keinerlei Nutzen bringt und sie zudem das Risiko einer Insolvenz der Gesellschafterin trägt.