IO: §§ 8a, 81a
AußStrG: § 26 Abs 3 S 2
Wird während eines Verlassenschaftsverfahrens ein Konkurs über das Vermögen der Verlassenschaft eröffnet, führt das grds zur Unterbrechung des außerstreitigen Verfahrens. Allerdings ist das Verlassenschaftsverfahren nicht einheitlich zu betrachten, sondern besteht aus mehreren Teilverfahren. Es können ungeachtet eines parallelen Insolvenz(Konkurs)verfahrens im Verlassenschaftsverfahren bei Gefährdung von Belangen einer P die entsprechend notwendigen Handlungen vorgenommen werden. Ein solcher Ausnahmefall besteht aber nicht, wenn (wie im Anlassfall auf Antrag einer Pflichtteilsberechtigten) Auskünfte von einer Bank eingeholt werden sollen. Dem Insolvenzverwalter sind nämlich ua die Ermittlung des Standes der Masse und die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven vorbehalten. Dazu gehört in der Verlassenschaftsinsolvenz aber auch die Klärung der Frage des Bestehens von nachlasszugehörigen Wertpapierdepots und Sparbüchern etc. In diesem Umfang ist daher das Verlassenschaftsverfahren durch die Konkurseröffnung jedenfalls unterbrochen.