IO: §§ 186, 260
Gegen Entscheidungen iZm dem Entzug der Eigenverwaltung im Schuldenregulierungsverfahren ist die zur Insolvenzverwaltung berufene Person nicht rekurslegitimiert.
Für einen Entzug der Eigenverwaltung wegen potenzieller Nachteile für die Gläubiger müssen konkrete Hinweise auf gläubigerschädigende Rechtshandlungen des Schuldners vorliegen. Es ist erforderlich, dass der Schuldner als unredlich, unzuverlässig oder überfordert zu qualifizieren ist.