IO: §§ 156b, 197, 252
ZPO: § 528
Trotz Zulässigerklärung des Revisionsrekurses muss der Rechtsmittelwerber eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzeigen, andernfalls ist das Rechtsmittel zurückzuweisen (8 Ob 113/15y). Hält das RekursG die Entscheidung über den Anspruch des Gläubigers einer nicht angemeldeten Insolvenzforderung auf Zahlungsplanquote für unanfechtbar und lässt es mangels OGH-Rsp dazu den Revisionsrekurs zu, ist er unzulässig, wenn darin weder diese noch eine andere erhebliche Rechtsfrage zur Zulässigkeit des Rekurses angesprochen wird.