Das qualifizierte Nachrangdarlehen zeichnet sich dadurch aus, dass der Darlehensgeber mit seinen Kapitalrückzahlungs- und Zinsansprüchen hinter die übrigen Gläubiger im Rang zurücktritt. Die Autorin beschäftigt sich, ausgehend von einem Urteil des LGZ Graz, mit der Frage, inwieweit solche Nachrangabreden gröblich benachteiligend sind und der Kontrolle des § 879 Abs 3 ABGB unterliegen.