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Skauradszun, Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen nach Art. 36 Abs. 9 EuInsVO n.F., KTS 2016, 419:

FachliteraturInsolvenzrechtBearbeiter: Werner LeberZIK 2017/19ZIK 2017, 24 Heft 1 v. 28.2.2017

Um die Einhaltung der Zusicherung des Hauptinsolvenzverwalters zwecks Vermeidung eines Sekundärinsolvenzverfahrens sicherzustellen, können sich lokale Gläubiger an das zuständige Gericht wenden, damit dieses Maßnahmen trifft. Inhalt und Grenzen dieser Maßnahmen sowie deren Durchsetzbarkeit gegen den Hauptinsolvenzverwalter werden besprochen.

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