Seit 1. 1. 2015 können Parteien in Zivilverfahren beim VfGH den Antrag stellen, Verordnungen oder Gesetze aufzuheben. Eine generelle Ausnahme von Überprüfungsanträgen ist ua für Insolvenzverfahren vorgesehen (§ 62a Abs 1 Z 8 VfGG). Der VfGH hat mit Erk 2. 12. 2016 G 647/2015 entschieden, dass sie nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird. Er begründet das insb damit, dass Insolvenzverfahren eine möglichst zeitnahe Befriedigung der Gläubiger bezweckten und nicht verzögert werden sollen. Die Ausnahme betreffe jedoch nicht mit Insolvenzverfahren verbundene Rechtsstreitigkeiten wie Anfechtungs- und Prüfungsprozesse.