IO: §§ 156, 193
EO: §§ 291a, 291b
Schulden, die erst nach Entstehen der Unterhaltspflicht begründet wurden, werden bei der Unterhaltsbemessung grds nicht als leistungsfähigkeitsmindernder Umstand berücksichtigt. Schuldzahlungen können jedoch ausnahmsweise aufgrund einer Ermessensentscheidung im Einzelfall ganz oder teilweise von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abgezogen werden. Der Umstand, dass dem Unterhaltspflichtigen sein Erwerbseinkommen aufgrund der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder daran anschließender insolvenzrechtlicher Konsequenzen (Abschöpfungsverfahren, Zahlungsplan, Zwangsausgleich) nicht zur Gänze zur Verfügung steht, führt für sich allein nicht zu einer Verminderung seiner Unterhaltspflicht (1 Ob 160/09z [vS]; RIS-Justiz RS0115448). Ist eine Verpflichtung aber bereits vor der Unterhaltspflicht bzw vor dem Zeitpunkt, in dem der Unterhaltsschuldner von seiner (späteren) Unterhaltspflicht Kenntnis haben konnte, begründet worden, sind Rückzahlungen auf solche Schulden grds zu beachten. In diesem Fall kann dem Unterhaltspflichtigen ja nicht angelastet werden, er habe zulasten seiner Unterhaltsgläubiger seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verringert. Der Umstand der Schuldbegründung zu einem Zeitpunkt, in dem noch keine Unterhaltspflichten bestanden, schlägt daher in der Interessenabwägung (RIS-Justiz RS0079451), inwieweit Schuldenzahlungen die Unterhaltsbemessungsgrundlage mindern, zugunsten des Unterhaltsverpflichteten zu Buche.