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Bauträgerinsolvenz: Grundbücherliches Sicherungsmodell und Insolvenzfestigkeit der Anmerkung gem § 40 Abs 2 WEG 2002

BeiträgeMag. Raffaela LödlZIK 2016/285ZIK 2016, 220 Heft 6 v. 31.12.2016

Das BTVG bezweckt insb den Schutz von Erwerbern von Wohn- und Geschäftsräumen vor den Risiken einer Bauträgerinsolvenz.11ErläutRV 312 BlgNR 20. GP 12 f; Pittl, BTVG Bauträgervertragsgesetz2 (2015) Vor § 1, 20. Im Fokus des vorliegenden Beitrags steht die Anwendung des "grundbücherlichen Sicherungsmodells" beim Erwerb von Wohnungseigentum iSd WEG 2002. Ohne entsprechende (vor)konkursliche Sicherung22"Vorkonkurslich" iS dieses Beitrages umfasst sowohl das Konkurs- als auch das Sanierungsverfahren. gehen die Vorauszahlungen der Erwerber in der Bauträgerinsolvenz als bloße Insolvenzforderungen ganz oder teilweise verloren.33 Pittl, BTVG2 Vor § 1, 20, §§ 1, 2, 25. Die Voraussetzungen der korrekten Erfüllung des Sicherungsmodells - insb die Insolvenzfestigkeit der "Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gem § 40 Abs 2 WEG 2002"44Im Folgenden kurz "§ 40 Abs 2 WEG 2002-Anmerkung". - sollen daher kritisch betrachtet werden. Die Darstellung erfolgt besonders aus der Sicht des Treuhänders (idR auch Vertragserrichter) und des Insolvenzverwalters.

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