Absonderungsgläubiger sind meist auch Insolvenzgläubiger und melden ihre Insolvenzforderungen im Insolvenzverfahren des Schuldners daher im Regelfall an. Die amtliche Eintragung in das im Insolvenzverfahren angelegte Anmeldeverzeichnis stellt, soweit sie nach § 61 IO vollstreckbar ist, einen Exekutionstitel dar. Fraglich ist nun aber, ob auch Absonderungsgläubiger nach erfolgter Bestätigung eines Sanierungsplans vermittels vollstreckbarem Auszug aus dem Anmeldeverzeichnis in das Absonderungsgut Exekution führen können. Die besseren Argumente sprechen uE dafür.