Das BTVG bezweckt insb den Schutz von Erwerbern von Wohn- und Geschäftsräumen vor den Risiken einer Bauträgerinsolvenz.1 Im Fokus des vorliegenden Beitrags steht die Anwendung des "grundbücherlichen Sicherungsmodells" beim Erwerb von Wohnungseigentum iSd WEG 2002. Ohne entsprechende (vor)konkursliche Sicherung2 gehen die Vorauszahlungen der Erwerber in der Bauträgerinsolvenz als bloße Insolvenzforderungen ganz oder teilweise verloren.3 Die Voraussetzungen der korrekten Erfüllung des Sicherungsmodells - insb die Insolvenzfestigkeit der "Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gem § 40 Abs 2 WEG 2002"4 - sollen daher kritisch betrachtet werden. Die Darstellung erfolgt besonders aus der Sicht des Treuhänders (idR auch Vertragserrichter) und des Insolvenzverwalters.