Der Autor betont, dass eine Aufhebung der Landeshaftung Kärntens verfassungsrechtlich nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Schuldenabbauverfahrens zulässig sei, und erörtert die Frage, ob das in § 2a FinStaG vorgesehene Einlösungsverfahren haftungsbesicherter Schuldtitel den verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Voraussetzungen entspricht.