Die reformierte EuInsVO (EU) 848/2015 ermöglicht in Art 36 dem Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens, durch bestimmte Zusicherung an lokale Gläubiger eines Niederlassungsstaats Sekundärinsolvenzverfahren zu vermeiden. Dieser Zusicherung sind die "tatsächlichen Annahmen" zugrunde zu legen. Was hierunter zu verstehen ist, erörtert der Autor.