ABGB: § 1311
StGB: § 156
Ein GmbH-Geschäftsführer, der mit der GmbH vereinbart, in alle ihre Rechte und Pflichten aus einem Vertrag mit einem Dritten ohne eine Gegenleistung seinerseits einzutreten, sodass die GmbH über keine Erwerbsaussichten aus dem Vertrag mehr verfügt, und der dabei billigend in Kauf nimmt, dass die GmbH damit außerstande sein wird, ihre Verbindlichkeiten zu begleichen, verwirklicht die äußere und innere Tatseite der betrügerischen Krida. Denn die (im Anlassfall dann beim Geschäftsführer zu einer den Klagsbetrag übersteigenden Einnahme führende) Vertragsbeteiligung der GmbH stellt nach dem den Vermögensdelikten des StGB zugrunde liegenden wirtschaftlichen Vermögensbegriff eine rechtlich und tatsächlich verfestigte Gewinnchance dar, die der Geschäftsführer der GmbH durch sein Handeln entzieht.