ABGB: §§ 1009, 1419
GmbHG: § 76 Abs 2
Einer fremdnützigen Treuhand liegt idR ein Auftragsverhältnis zugrunde (RIS-Justiz RS0010444 [T13]; allgemein RIS-Justiz RS0010432). Auch ohne besondere Abrede besteht die Verpflichtung des Treuhänders, bei Beendigung des Treuhandvertrags das Treugut dem Treugeber herauszugeben (9 Ob 138/06v; RIS-Justiz RS0010442, RS0010491). Ist Treugut ein Geschäftsanteil an einer GmbH, so ist zur Erfüllung dieser Verpflichtung die Abtretung des Geschäftsanteils, das dingliche Verfügungsgeschäft, in Form eines Notariatsakts oder ein das Verfügungsgeschäft ersetzendes Gerichtsurteil notwendig (RIS-Justiz RS0010442 [T4]). Durch die Beendigung des Treuhandverhältnisses wird ein automatischer Rückfall des Geschäftsanteils an den Treugeber nicht bewirkt (6 Ob 1/10f; RIS-Justiz RS0010491).