EuInsVO: Art 4 Abs 2 lit m, Art 13
Art 13 EuInsVO ist dahin auszulegen, dass seine Anwendung voraussetzt, dass die betreffende Handlung nach der lex causae unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles unanfechtbar ist. (Nur Leitsatz)
Der Anfechtungsgegner muss bei einer Klage auf Nichtigkeit, Anfechtung oder Feststellung der relativen Unwirksamkeit einer Handlung nachweisen, dass das für diese Handlung geltende Recht (lex causae) in seiner Gesamtheit es nicht ermöglicht, diese Handlung anzufechten.