IO: § 259 Abs 2, § 260 Abs 2
EuInsVO: Art 3 Abs 1
Bei der insolvenzgerichtlichen Beschlussfassung erster Instanz bereits vorhandene, aber noch nicht aktenkundig gewesene Tatsachen (nova reperta) können im Rekurs nachgetragen und zu ihrem Nachweis Beweismittel geführt werden. Von dieser Neuerungserlaubnis ausgenommen sind Anträge, Erklärungen und Einwendungen von nicht erschienenen, gehörig geladenen Personen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist. Eine dann erst im Rekurs behauptete Tatsache (im Anlassfall eine angebliche ausländische Adresse des Geschäftsführers der schuldnerischen Gesellschaft) unterliegt dem Neuerungsverbot.