§ 16 VKrG gewährt einem Verbraucher das Recht, von den im Kreditvertrag vereinbarten Fälligkeitsterminen abzuweichen. Er kann seine Verbindlichkeiten nicht nur teilweise, sondern auch gänzlich vorzeitig begleichen. Der Beitrag behandelt zum einen die Berechnung der Gesamtkostenermäßigung, die mit einer vorzeitigen Rückzahlung einhergeht, zum anderen wird die Erforderlichkeit eines kostenlosen - auf Ermittlung der Restschuld gerichteten - Auskunftsanspruchs des Verbrauchers postuliert.