IESG: § 1 Abs 3 Z 4, § 1 Abs 4 Z 1
IO: § 25
Fallen bei vorzeitigem Austritt eines Arbeitnehmers innerhalb eines laufenden Entlohnungszeitraums Ansprüche auf laufendes Entgelt und Kündigungsentschädigung zusammen, dann ist die Sicherung beider Ansprüche insgesamt mit dem Grenzbetrag beschränkt. Der Grenzbetrag ist um die vom Arbeitgeber bzw von der Masse auf den Einzelanspruch geleisteten Zahlungen zu vermindern, und zwar ungeachtet allfälliger abweichender Widmungen (RIS-Justiz RS0076422, RS0115913). Auch Entgeltzahlungen für einen datumsmäßig begrenzten Teil eines Entlohnungszeitraums sind auf den Monatsgrenzbetrag anzurechnen, sofern die Ansprüche ohne die Arbeitgeberzahlung der Insolvenz-Entgeltsicherung unterlegen wären (8 ObS 2/03g). Aus dem Blickwinkel der vom Gesetz bezweckten Existenzsicherung und der gebotenen Gleichbehandlung soll insgesamt nicht weniger, aber auch nicht mehr als der Grenzbetrag der Insolvenz-Entgeltsicherung unterliegen. Eine Nichtanrechnung der Arbeitgeberzahlung würde bei entsprechend hohen Bezügen bewirken, dass einem bereits teilweise lohnbefriedigten Arbeitnehmer auch ein überhaupt nicht gesicherter Anspruchsteil ersetzt werden müsste (8 ObS 292/00z).