IESG: § 1 Abs 3 Z 3a
IO: § 25
Die Ansprüche eines verspätet ausgetretenen Dienstnehmers sind insoweit gesichert, als sie - für den geltend gemachten Zeitraum betragsmäßig gleich, ggf aus dem Titel der Kündigungsentschädigung - auch bei rechtzeitigem Austritt zugestanden wären (8 ObS 12/14v). Die Leistungspflicht der IEF Service GmbH darf sich durch einen verspäteten Austritt nicht erhöhen, die Austrittsobliegenheit ist aber nicht dahin zu verstehen, dass die Sicherungspflicht iS einer Pönale zur Gänze entfallen würde, wenn auch nur ein Teil der geltend gemachten Ansprüche im Fall des rechtzeitigen Austritts nicht zustehen würde. Vielmehr ist ein geltend gemachter Entgeltanspruch nur dann nicht gesichert, wenn er bei rechtzeitigem vorzeitigen Austritt nie (auch nicht aus dem Titel der Kündigungsentschädigung) entstanden wäre (8 ObS 8/04s; 8 ObS 12/14v).