§ 7 VKrG zieht für jeden Kreditgeber die Pflicht nach sich, im Interesse des geschützten Verbrauchers die Aussichten des beabsichtigten Kreditgeschäfts zu prüfen, und bezieht auch "Existenzgründer" in seinen Schutzbereich mit ein. Dabei wird besonders auf Schwierigkeiten bei der Erfüllung dieser Pflicht eingegangen, mit welchen der Kreditgeber rechnen muss.