ABGB: § 879 Abs 1
IO: § 51
Ein Vertrag, der gegen ein Gesetz oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. Ob der Vertrag absolut oder nur relativ nichtig ist, hängt vom Zweck des verletzten Verbotsgesetzes ab (RIS-Justiz RS0016417). Der Vertrag ist jedenfalls dann absolut unwirksam, wenn andernfalls die Erreichung des vom Gesetzgeber angestrebten Zwecks gefährdet wäre. IdR begründet Gesetzwidrigkeit eine amtswegig wahrzunehmende, absolute Nichtigkeit, auf die sich auch jener Vertragsteil berufen kann, der sie bei Vertragsabschluss kannte.